Scheidungsimmobilie: Wenn der Ex-Partner nicht ausziehen will
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Am Anfang der Beziehung scheint das Glück perfekt. Doch nicht bei allen Paaren hält das Glück für immer. Lassen sich Besitzer einer gemeinsamen Immobilie scheiden, stellt sich die Frage: Wer darf bleiben und wer muss gehen? Eine knifflige Angelegenheit – erst recht, wenn die Ehe nicht im beidseitigen Einvernehmen endete.
Zank und Streit ums Familiendomizil vermeiden
Können sich Paare in der Scheidung nicht einigen, droht die Teilungsversteigerung. Diese geht oft mit finanziellen Einbußen einher. Lassen Sie es deshalb gar nicht erst so weit kommen. Einigen Sie sich, was mit dem einstigen Eigenheim passiert. So vermeiden Sie, dass dieses schließlich in einer Zwangsversteigerung unter Wert „über den Ladentisch wandert“. Ein als Mediator ausgebildeter Immobilienprofi oder ein Partner aus dessen Netzwerk kann auch Streit zwischen Paaren in der Scheidung schlichten und berät sie hinsichtlich der Möglichkeiten, was mit der Immobilie passieren soll.
Eigentumsverhältnisse klären
Nehmen wir an, die Immobilie gehört den Eheleuten je hälftig. Um hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse Gewissheit zu bekommen, taugt ein kurzer Blick ins Grundbuch. Direkt im Anschluss stellt sich die Frage, wie mit der Trennung umgegangen wird. Einen einfachen Weg, den unliebsamen Ex-Partner loszuwerden, gibt es nicht. Im besten Falle gelingt es den einstigen Turteltäubchen, anstehende Veränderungen rational – ohne große Gefühlsregung – zu besprechen und entsprechend zu handeln.
Nach der Trennung: Gehen oder in der Immobilie bleiben als Statement
Ist die Trennung vollzogen, bleibt oft nur ein Ehepartner im einstigen Familiendomizil leben. Derjenige, der aus freien Stücken das Feld räumt, gibt damit sein Besitzrecht an der Wohnung auf. Im Klartext heißt das: Er darf fortan die Immobilie nur mit Zustimmung des Ex-Partners betreten.
David gegen Goliath: Wenn keiner der Ex-Partner freiwillig weicht
Sollten beide Ex-Partner an der Immobilie hängen, ist eine höchstrichterliche Entscheidung gefragt. Vor Gericht wird entschieden, wer sozusagen das Weite suchen muss. Das Wohl der minderjährigen Kinder steht dabei im Mittelpunkt. Im Klartext heißt das: Der Partner, bei dem die Kinder leben, darf bleiben. Schließlich soll der Nachwuchs in seinem gewohnten Umfeld bleiben und nicht zusätzlich verunsichert werden.
Die Schattenseite des Verbleibs in der Immobilie
Es stellt sich die Frage: Hat der in der Immobilie verbleibende Ehepartner das große Los gezogen? Die Antwort lautet: Jein. Zwar darf er in seinem vertrauten Zuhause verbleiben, jedoch muss er dem ausgezogenen Ex-Partner eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Was bedeutet die Trennung für den Immobilienbesitz?
Ist das Trennungsjahr verstrichen, müssen sich die Ex-Partner Gedanken machen, was mit dem ehemaligen Traumhaus oder der Traumwohnung passiert. Sie könnten die Immobilie zu Lebzeiten an die gemeinsamen Kinder verschenken oder ein Ehepartner könnte seinen Anteil dem anderen übertragen und ihn so zum alleinigen Besitzer der Immobilie machen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass alles bleibt, wie es ist und die Immobilie lediglich vermietet wird. Zu guter Letzt kann die Immobilie auch in zwei abgeschlossene Wohneinheiten aufgespaltet werden.
Sie haben sich getrennt und brauchen Beratung hinsichtlich Ihrer Scheidungsimmobilie? Dann melden Sie sich bei uns unter der Telefonnummer 0621 – 65 60 65 oder info@kuthan-immobilien.de – wir beraten Sie liebend gern.
Hinweis
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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